Maklercourtage

Neuregelung der Maklercourtage

Seit dem 31.12.2020 gilt deutschlandweit für das Provisionsrecht des Maklers erstmalig eine einheitliche gesetzliche Regelung. Wie die Provisionsteilung im Einzelnen funktioniert und welche Varianten dieser existieren, erklären wir Ihnen im Folgenden.

TEXTFORM DES MAKLERVERTRAGES
Ein Maklervertrag, der den Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses regelt, bedarf der Textform. Die Textform setzt allerdings keine Unterschrift voraus. Vertragserklärungen zwischen dem Immobilienmakler und dem Kunden dürfen auch per E-Mail, Fax etc. verfasst werden und sind somit auch ohne Unterschrift bindend.

HINWEIS: mündliche Absprachen oder ein Handschlag begründen KEINEN wirksamen Maklervertrag.

TEILUNG DER MAKLERPROVISION
1. Provisionsvariante gem. §656c BGB
Diese Variante wird auch als die „Doppeltätigkeit“ des Maklers bezeichnet. Dies bedeutet, dass der Makler sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Käufers vertritt und folglich für beide Parteien tätig wird. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss zweier Maklerverträge. Es wird ein Maklervertrag mit dem Verkäufer sowie dem Käufer abgeschlossen. Die Provision wird also zwischen dem Immobilienverkäufer und dem Immobilienkäufer geteilt.

HINWEIS: Die Höhe der Maklerprovision des Käufers darf NICHT HÖHER sein als die des Verkäufers.

2. Provisionsvariante gem. § 656d BGB
In diesem Fall wird lediglich ein Maklervertrag und zwar mit dem Verkäufer abgeschlossen. Hier vertritt der Immobilienmakler ausschließlich die Interessen des Verkäufers. Demzufolge
verpflichtet sich der Verkäufer im Maklervertrag die gesamte Provision zu zahlen. Im späteren Kaufvertrag beim Notar verpflichtet sich der Käufer allerdings zur Übernahme der hälftigen Provision. Rein wirtschaftlich wird die Provision zu gleichen Teilen vom Verkäufer und Käufer übernommen und gleicht der ersten Provisionsvariante. Der einzige Unterschied liegt in der zeitlichen Perspektive, nämlich wenn der Käufer am Ende der Kaufverhandlungen die Hälfte der Provision übernimmt.

HINWEIS: Der Käufer kann vor Zahlung seines Provisionsanteils vom Makler einen Beweis über
die bereits entrichtete Provision des Käufers verlangen.

3. Provisionsvariante
Bei dieser Variante wird ebenfalls nur ein Maklervertrag und zwar mit dem Verkäufer abgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich auch hier die gesamte Provision an den Makler zu entrichten. Eine hälftige Übernahme der Provision durch den Käufer erfolgt hier allerdings NICHT. Infolgedessen vertritt der Makler ausschließlich die Interessen des Verkäufers.

HINWEIS: Die Neuregelung der Maklercourtage ist nicht bei allen Immobilienvermittlungen anwendbar. Für institutionelle Anleger oder gewerblich Handelnde können individuelle
Absprachen, sowie einseitige Provisionsverlangen vereinbart werden.

ERHÖHT SICH DER VERKAUFSPREIS EINER IMMOBILIE UM DIE HÖHE DER VERKÄUFERPROVISION?
Einige Käufer spekulieren, dass Immobilienverkäufer aufgrund des neuen Gesetzes ihren Provisionsanteil auf den Verkaufspreis der Immobilie draufschlagen. Hier können wir Sie
jedoch beruhigen: ein zu hoher Kaufpreis wirkt sich negativ auf die Vermarktung der Immobilie aus. Dies kann sich in einer zu langen Verweildauer auf dem Markt bemerkbar machen. In den Augen vieler potenzieller Käufer sinkt der Wert einer Immobilie je länger sie am Markt verweilt.

Folglich gestaltet sich der Verkauf der Immobilie sehr schwierig. Zumal wir als Immobilienmaklerinnen lediglich nach Abschluss eines Kaufvertrages Anspruch auf unsere
Maklerprovision haben, streben wir stets einen realistischen Kaufpreis an, der für beide Parteien zufriedenstellen ist.

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